Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur „Erweiterung der Sanierung von Unternehmen“ eingebracht, nachdem nun zehn Jahre Erfahrungen mit dem reformierten Insolvenzrecht vorliegen. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Regelungen, die den Gläubigereinfluss stärken sollen, zum Beispiel indem Rechtsunsicherheiten bei der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beseitigt werden. Auch die Forderung nach einer regionalen Konzentration der Insolvenzgerichte wird darin erhoben. Dazu hat der Bundesrat allerdings schon Protest angemeldet. Die Länder wollen ihre Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung zentraler Insolvenzgerichte behalten, während die Regierung auf die Frage der Sachkompetenz der beteiligten Richter und Rechtspfleger abstellt.
Kernpunkt der Reform ist aber mit Sicherheit die Möglichkeit, zukünftig Forderungen der Gläubiger in Unternehmensanteile des Schuldners umzuwandeln. Diese Möglichkeit sah das deutsche Recht nicht vor, sondern trennte strikt zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Andere Rechtsformen wie z.B. in Großbritannien erlaubten dies schon bisher. Das führte dazu, dass Unternehmen aus Deutschland ihren Firmensitz nach England verlegten, um von dieser Möglichkeit des dortigen Insolvenzrechtes zu profitieren. Diese sogenannten „debt equity swaps“ können dazu führen, dass die Eigenkapitalbasis gestärkt, die Kreditfähigkeit wieder hergestellt wird, weil Forderungen damit getilgt werden und der Neugesellschafter an den späteren Gewinnen der Gesellschaft teilhaben kann.
Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass sich Hedgefonds und Finanzmakler Forderungen notleidender Unternehmen sichern, um billig in den Besitz der Anteile zu kommen. Ziel dieser „Neueigentümer“ ist dann die möglichst gewinnbringende Weitergabe der Anteile beziehungsweise die Zerlegung des Unternehmens. Ziel des Unternehmensinsolvenzrechtes ist es aber, wo möglich, die Weiterführung des Unternehmens zu organisieren. Diesen Zielkonflikt wird man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lösen müssen, um nicht unerwünschte Nebenwirkungen bei einer an sich sinnvollen Maßnahme zu bekommen.
Kernpunkt der Reform ist aber mit Sicherheit die Möglichkeit, zukünftig Forderungen der Gläubiger in Unternehmensanteile des Schuldners umzuwandeln. Diese Möglichkeit sah das deutsche Recht nicht vor, sondern trennte strikt zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht, anders als beispielsweise in Großbritannien: Das führte dazu, dass Unternehmen aus Deutschland ihren Firmensitz nach England verlegten, um von dieser Möglichkeit des dortigen Insolvenzrechtes zu profitieren. Diese Schuldenumwandlung, die sogenannten „debt equity swaps“, können dazu führen, dass die Eigenkapitalbasis gestärkt, die Kreditfähigkeit wieder hergestellt wird, weil Forderungen damit getilgt werden und der Neugesellschafter an den späteren Gewinnen der Gesellschaft teilhaben kann.
Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass sich Hedgefonds und Finanzmakler die Forderungen notleidender Unternehmen sichern, um billig in den Besitz der Anteile zu kommen. Ziel der Neueigentümer ist dann die möglichst gewinnbringende Weitergabe der Anteile beziehungsweise die Zerlegung des Unternehmens. Ziel des Unternehmensinsolvenzrechtes muss es aber sein, möglichst die Weiterführung des Unternehmens zu organisieren. Diesen Zielkonflikt wird man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lösen müssen, um nicht unerwünschte Nebenwirkungen bei einer an sich sinnvollen Maßnahme zu bekommen.