Wirtschaftsrecht
Sechs Monate nach der Einbringung des Gesetzentwurfs hat der Deutsche Bundestag das ESUG beschlossen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes zur dringend benötigten Reform des Insolvenzrechts ist es, die Fortführung von insolvenzbedrohten Unternehmen zu ermöglichen, die Sanierung in den Vordergrund zu stellen und vor allen Dingen dem Insolvenzverfahren den Makel des unternehmerischen Versagens zu nehmen.
Neuland betreten wir mit dem Paragrafen 225a: Hier wird erstmals im deutschen Insolvenzrecht die Möglichkeit zur Umwandlung von Forderungen gegen das Unternehmen in Kapitalanteile geschaffen. Chance und Gefahr zugleich, wie man aus der Erfahrung im angelsächsischen Raum weiß, wo Firmen in der Sanierung mithilfe des Instruments des "debt equity swap" filetiert, die lukrativen Teile verkauft und der Rest in die Insolvenz geschickt wurden. Das Kompromissangebot meines SPD-Kollegen Burkhard Lischka und mir hat die Koalition in ihren eigenen Antrag übernommen: Unser Vorschlag lautete, den Paragrafen so in Kraft treten zu lassen, aber die Bundesregierung zur Evaluierung künftiger Fälle zu verpflichten, mit einem Berichtshorizont von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Frist soll der Bundestag Gelegenheit bekommen, darüber zu entscheiden, ob das Instrument des §225a sich bewährt hat oder angepasst werden muss.
Trotz der insgesamt konstruktiven Arbeit an diesem Gesetzentwurf, dessen wesentliche Reformen über die Fraktionen hinweg überwiegend Zustimmung fanden, blieb am Ende ein Problem leider ungelöst: Paragraf 56 sieht in der nun verabschiedeten Fassung vor, dass sich vor allem die großen Gläubiger - weil sie im Insolvenzausschuss vor Beginn des eigentlichen Verfahrens bereits dominieren - mit ihrem Besetzungsvorschlag für die Rolle des Insolvenzverwalters immer durchsetzen werden, auch wenn der Insolvenzrichter einen anderen Verwalter einsetzen will. Damit wird nicht nur die Unabhängigkeit der richterlichen Entscheidung aufgegeben, es besteht auch die Gefahr, dass Banken und Versicherungen ihre Interessen im Insolvenzverfahren vorrangig vertreten sehen.