Geldwäsche

Neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

Vortrag bei der Geldwäsche-Konferenz der Alanus-Hochschule Alfter, 31.5.2011

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung ist eine permanente Weiterentwicklung zu verzeichnen. Erst 2008 wurde das Geldwäschegesetz von 1993 aufgrund einer neuen europäischen Richtlinie reformiert. Das war aber erst der Anfang.
Aufgrund der internationalen Entwicklung und der Kritik der FATF (Financial Action Taskforce on Money Laundering) an den deutschen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen sind weitere Maßnahmen erfolgt, wie die Verabschiedung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, mit dem z.B. die Geldwäsche in den Vortatenkatalog des § 261 StGB aufgenommen wurde .
In Deutschland, so die Schätzungen von internationalen Organisationen beträgt der Umfang im Bereich der Geldwäsche und Steuerhinterziehung ca. 40 bis 60 Milliarden € .
Nunmehr liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung vor mit dem Titel „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“. Dieser Entwurf nimmt die Kritik der FATF weitgehend auf und versucht, insbesondere durch Anpassung des erst 2008 verabschiedeten GWG, die Missstände abzustellen.
Der FATF-Bericht kritisierte unter anderem die Schwäche der nationalen politischen Koordinierung und der fehlenden Evaluation der von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Maßnahmen.
Zu diesem Zweck soll ein „Forum Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung“ beim Bundesministerium der Finanzen eingerichtet werden.
Ziel ist es, dauerhafte Arbeitsstrukturen zu schaffen mit klaren Aufgaben und Zielvorgaben und dabei die Zusammenarbeit der Ressorts, den Austausch mit den Aufsichts- und Ermittlungsbehörden sowie den Interessengruppen und NGO zu organisieren und zu gewährleisten.
Aufgabe des Gremiums ist u.a. die Erstellung einer nationalen Risikoanalyse, also quasi die Transformation dessen was auf Unternehmensebene bereits vorgeschrieben ist, auf die nationale Ebene. Die Analyse soll dafür sorgen, dass der Staat und der Gesetzgeber auf neue Risiken aufmerksam gemacht werden, um auf veränderte Methoden der Geldwäscher zu reagieren. Dazu bedarf es der Evaluation der nationalen Absicherungsmaßnahmen und daraus folgend der Erarbeitung eines Maßnahmenkatalogs.
Der vorliegende Referentenentwurf soll die Abwehrmaßnahmen stärken und die Sorgfaltspflichten konkretisieren. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Geldwäschebekämpfung auch bei komplexeren Transaktionen und Geschäftsbeziehungen z.B. um die Verschleierung des „wirtschaftlich Berechtigten“ auch bei Treuhandverhältnissen zu erschweren und um in diesen Beziehungen die tatsächlichen Verhältnisse zu klären, auch mit Beteiligten, die nicht direkt Vertragspartner sind .
  • Ausweitung der Verpflichtungen auf den Nichtfinanzsektor , z.B. Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater, Rechtsanwälte, weitere Rechtsdienstleister
  • Einführung von Sorgfaltspflichten im Hinblick auf komplexe Transaktionen und wirtschaftlich unübliche Muster von Transaktionen, die keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn ergeben.
  • Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen
  • Präzisierung der Meldewege und Schaffung einer zentralen Meldestelle (FIU Financial Intelligence Unit mit Filterfunktion zu den Strafverfolgungsbehörden)
  • Herabsetzung der Schwelle für Verdachtsmeldungen, z.B. Meldung auch dann, wenn eine Identifizierung des Vertragspartners oder des Wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich ist.
  • Politisch exponierte Personen jetzt auch im Inland anzeigen
  • Umbenennung der Verdachtsanzeige in Verdachtsmeldung, um diese deutlich von einer Strafanzeige zu unterscheiden. Es handelt sich hier um eine gesetzlich typisierte Verdachtssituation, die eine Meldung auslösen muss, aber nicht um eine Strafanzeige.
  • eine stärkere Sanktionierung, d.h. fahrlässige Begehung reicht für eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit
  • die Aufsichtsbehörden erhalten mehr Befugnisse.

Alle Maßnahmen gehen unmittelbar auf die Kritik der FATF an den deutschen Rechts- und Aufsichtsverhältnissen zurück. Insbesondere wurde von der FATF auch kritisiert, dass in Deutschland zu wenig Verdachtsanzeigen gestellt wurden, eine statistische Erfassung nicht in ausreichendem Maße stattfindet und der Nichtfinanzdienstleistungssektor nicht hinreichend kontrolliert wurde.
Aussagen der Landeskriminalämter deuten darauf hin, dass in großem Maße im Immobiliensektor und im Bereich der Gastronomie Geldwäsche betrieben wird. Letzteren Bereich wird man auch in Zukunft schwer kontrollieren können.
Nun zu den vorgesehenen Änderungen im einzelnen:
§1 Abs.6 Nr.2 neu GWG
Hier wird versucht, die Person des wirtschaftlich Berechtigten neu zu definieren, um nicht nur allein das Kriterium, dass der Begünstigte 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens besitzt , zur ausschlaggebenden Tatsache zu machen. Hier wird nunmehr auch auf den Treugeber als wirtschaftlich Berechtigten abgestellt,. auf jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung ausübt.
Mit dieser Ausweitung wird die Praxis vor erhebliche neue Probleme gestellt, da hier insbesondere in Treuhandverhältnissen nunmehr richtige Aufklärungsarbeit betrieben werden muss, um ggf. festzustellen, wer wirklich der wirtschaftlich Berechtigte ist. Natürlich ist die Intransparenz derartiger Konstruktionen ein Problem und es ist in der Regel ja auch von denjenigen, diese Konstruktionen geschaffen haben, diese Intransparenz gewollt. Insofern ist der Ansatz der FATF und des Gesetzgebers zu verstehen. Inwieweit dies praxisgerecht und mit der nötigen Sicherheit für die Anwender erfolgen kann, wird man sehen müssen.
§ 1 Abs.6 Nr. 3 neu GWG
Diese Regelung definiert den wirtschaftlich Berechtigten bei Handeln auf fremde Rechnung .
Es handelt sich um Fälle, die nicht unter Nr. 1 und 2 fallen, in denen aber gleichwohl eine andere Person als der Vertragspartner als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist, weil er in Wahrheit die Geschäftsbeziehung beherrscht.
Dementsprechend haben die Verpflichteten bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie im Rahmen von Transaktionen über 15.000 € das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zu prüfen und im Zweifelsfall eine Meldung nach § 11 abs.1 zu erstatten. Der Vertragspartner ist gemäß § 4 Abs.6 Satz 2 und 3 zur Offenlegung verpflichtet und hat schuldrechtliche Mitwirkungspflichten.
§ 1 Abs.6a neu GWG
Legaldefinition „gleichwertiger Drittstaat“
Das ist jeder Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes vergleichbare Anforderungen gelten und in dem die Verpflichteten einer vergleichbaren Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und in dem vergleichbare Marktzulassungsvoraussetzungen gelten.
§2 Abs.1 Nr.2 c neu GWG
Einbeziehung von Unternehmen, die E-Geld im Sinne des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes, das von einem Einlagekreditinstitut ausgegeben wird, vertreiben oder zurücktauschen in den Bereich des GWG.
§ 2 Abs.1 Nr. 7 und 7 a neu GWG
Differenzierung zwischen der Gruppe der rechtsberatenden Berufe ( mit Verschwiegenheitspflicht) und solchen, die dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegen.
Die FATF sieht in der Verschwiegenheitspflicht generell ein Problem und hält diese für zu weitgehend. In Deutschland ist aber die Verschwiegenheitspflicht für verschiedene Berufe konstitutives Element und aus dem deutschen Rechtssystem nicht wegzudenken, ohne dass man in verfassungsrechtliche Probleme käme. Daher ist diese Differenzierung hier angebracht und sachdienlich.
In § 7a werden nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen i.S. d. Rechtsdienstleistungsgesetzes verpflichtet, die Regeln des GWG einzuhalten, wenn sie an der Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben
  • Verwaltung von Geld , Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank- ,Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mitteln
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
  • oder wenn sie im Rahmen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.

§ 3 Abs.3 GWG
Änderung der Identifizierungspflicht von Spielbanken. Bisher war nur die Identifizierung per Eingangskontrolle erforderlich, jetzt muss bei jeder Transaktion, die mehr als 2000 € beträgt, diese dem jeweiligen Kunden zugerechnet werden.
Damit soll unterbunden werden, dass der an der Eingangskontrolle identifizierte „saubere“ Gast für jemand anderen dann während des Aufenthaltes in der Bank „Geld wäscht“.
§ 4 Abs.5 GWG
Es geht nach dieser Vorschrift nicht nur um die Feststellung der Identität, sondern auch um deren Überprüfung , d.h. der Verpflichtete hat nur beim Umfang einen dem Einzelfallrisiko angemessenen Spielraum.
Diese Klarstellung auf Anforderung der FATF bedeutet, dass<auch in Fällen normalen oder geringen Risikos stets Maßnahmen zur Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Ein vollständiger Verzicht ist nicht zulässig
§ 5 Abs. 1 neu GWG
Voraussetzungen des § 6 (vereinfachte Sorgfaltspflichten). Die vereinfachten Sorgfaltspflichten umfassen auf jeden Fall die Identifizierungspflicht und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht.
§ 5 Abs. 2 GWG
Eine Fallgestaltung des Abs. 2 führt nicht automatisch zu einem geringeren Risiko, auch hier ist immer eine Risikoorientierte Abwägung erforderlich.
§ 6 Abs.2 Nr.1 neu GWG
Hier wird die Person des Vertragspartners und des wirtschaftlich berechtigten mit dem PEP (Politisch exponierte Person) verknüpft. Der wirtschaftlich Berechtigte ist einzubeziehen.
Zusätzlich gilt die PEP – Regelung jetzt auch für im Inland ansässige PEPs ausländischer Herkunft.
§ 6 Abs.2 Nr. 2 neu GWG
Die neuen Online-Ausweisfunktionen werden in die Identifizierung einbezogen, wobei der elektronische Nachweis an eine PIN gebunden ist.
§ 6 Abs.2 Nr. 3 neu GWG
Diese Regelung stellt klar, dass grundsätzlich alle ungewöhnlichen und auffälligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen einem besonderen Untersuchungsprozess zu unterziehen sind, unabhängig davon, wie ein Verpflichteter auf diese Auffälligkeiten gestoßen ist. Diese Untersuchungspflicht beginnt vor der Meldeschwelle.
§ 6 Abs.4 GWG
Es wird klargestellt, dass bei Ländern auf der „schwarzen Liste“ der FATF stets besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten sind.
§ 9 GWG
Hier werden die internen Sicherungsmaßnahmen beschrieben:
Verpflichtung zur Bestellung eines GW – Beauftragten für alle nach § 2 Absatz 1 des GWG verpflichteten Berufsgruppen, der der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt ist, Bereithaltung von Sicherungssystemen, Sicherstellung Schulung der Mitarbeiter und Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter.
Der Umfang der von den Verpflichteten zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen richtet sich nach Umfang und Größe des Betriebes, einschließlich des Schwerpunktes der Geschäftsaktivitäten und Kundenstruktur sowie den damit verbundenen unterschiedlichen Risiken
§ 10 Abs. GWG
Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU) soll nach Auffassung der FATF gleichberechtigt mit den Strafverfolgungsbehörden sein. Dies erfordert eine Umgestaltung der Arbeit der FIU
§ 11 Abs. 1 neu GWG
Der Verpflichtete ist nicht verpflichtet eine strafrechtliche Subsumtion zu machen, sondern es reicht, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handeln könnte. Allerdings rechtfertigt das auch keine Meldung „ins Blaue“ hinein.
§ 11 Abs. 3 GWG
Es wird klargestellt, dass Rechtsanwälte dann keine Verpflichtung zur Meldung haben, wenn sie im Rahmen der Prozessvertretung oder der Strafverteidigung Kenntnis erhalten. Aber es besteht dann eine Verpflichtung, wenn der RA extra dafür aufgesucht wird, Geldwäscheaktivitäten zu verschleiern.
§ 12 GWG
Das Weitergabeverbot greift schon dann ein, wenn der Meldepflichtige weiß, dass Verdachtsmomente vorliegen, die zur Meldung führen müssten, nicht erst dann, wenn die Meldung erfolgt ist.