115. Sitzung vom 30.6.2011
Ziel des Unternehmensinsolvenzrechtes ist es, möglichst die Weiterführung des Unternehmens zu organisieren. Diesen Zielkonflikt wird man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lösen müssen, um nicht unerwünschte Nebenwirkungen bei einer an sich sinnvollen Maßnahme zu bekommen.